Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des
      Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.
    
    
    
      Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu: 
    
    
    
      
      - Förster und weitere Forstbeamte
- Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
- Erzieher und Kindergärtnerinnen
- soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
- Pfarrer
- Krankenpfleger und Krankenschwestern
- Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und
      des Straf- und Justizvollzugsdienstes
Es werden nicht versichert:
      
	- 
	Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
- Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
- Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
- Rettungssanitäter
- Hebammen und Geburtshelfer
      Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur  Diensthaftpflichtversicherung.